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HEGELIANA

 

EINE LESART DER RECHTSPHILOSOPHIE

 

I

 

Gilt die unteilbare Menschenwürde für jedes Menschenleben prinzipiell, auch gegen ein auf dem Spiel stehendes größeres Ganzes? Die Frage ist klärungsbedürftig. Denn es geht um aufgeklärtes Denken, darum, wie die Welt, in der wir alle leben, für den Menschen menschheitlich erkannt, gewollt und dem Können gemäß für den geschichtlichen Fortschritt absolut zu handeln ist. Das Bundesverfassungsgericht hat grundsätzlich entschieden. Ein gekapertes, terrorverdächtiges Flugzeug darf nicht abgeschossen werden, um viele Menschen durch tödliche Preisgabe weniger unschuldiger Geiseln im Flugzeug zu retten: www.tagesschau.de › inland › meldung133132.

 

Krieg und Zivilisationsbruch sind gewesen, liegen heute gefühlterweise lange zurück. Was für ein Kontrast zu der Kriegszeit. Ein Pendelschlag in die entgegengesetzte Richtung. Kaum zu glauben. Wie gründlich muss die Schulmeisterei sich für junge Menschen auf die Vermittlung der heutigen Willenswirklichkeit der Menschenwelt zum Zwecke der Selbsterschließung und freiheitlichen Willensbildung für eine einleuchtende Begründung einlassen? Ein vermaledeiter Kontrapunkt, zumal wenn aus dem Mund des mächtigsten Präsidenten einer Supermacht zu hören ist, er könne einen Menschen auf offener Straße erschießen, ohne für sich Konsequenzen befürchten zu müssen.

 

Von der Logik her gesehen geht es um die Triade: Einzelnes – Besonderes – Allgemeines. Die Würde eines jeden Menschen, sie ist dem Richterspruch zufolge nicht quantitativ auszuhebeln. Sie gilt absolut. Für den sogenannten gesunden Menschenverstand ist der Urteilsspruch nicht  plausibel. Der größeren Anzahl von Menschen, diese  zu retten, muss doch Vorrang zukommen. Es darf doch nicht sein, dass eine ganze Stadt zugunsten eines Einzelnen   oder auch einer viel kleineren Zahl von Menschen wegen aufs Spiel gesetzt wird. Das liefe doch auf die Spruchweisheit hinaus: Fiat iustitia, et pereat mundus. So verrückt darf man doch nicht sein. Am Ende gar Atomschläge der Weltzerstörung.

 

Es gibt Staaten, die teilen nicht solche Rechtsverrücktheit, denken jedoch die Handlungswirklichkeit vom besonderen Ganzen ihres Gemeinwesens her, setzen ihre Quantität gegen die Qualität, gegen das, was menschheitlich allerdings erst durch das Gattungsvermögen der Vernunft im Weltganzen allgemein ist, nicht abgespalten und ignoriert werden kann und die Rechtsweisheit anders verpflichtet: Fiat iustitia, ne pereat mundus. Die Qualität des Gattungsanspruchs gilt in jedem Menschen. In jedem Menschen gilt zugleich der Gattungsanspruch. Es wird hier  die Besonderheit von Recht und Gesetz in die menschheitliche Pflicht genommen, dem Allgemeinen in der Welt des vernunftbegabten Menschen Wirklichkeit zu verschaffen. 

 

Dies Aufgegebensein besteht de jure wie de facto, nicht nur theoretisch in Rechtsverfassungen kodifiziert, auch praktisch in Lebenswirklichkeit umgesetzt. Staatliche Rechtspolitik, sie hat beides zur Aufgabe, legislativ wie exekutiv, kann es an der maßstäblichen Übereinstimmung beider Teile  nicht missen lassen, korrelativ,  zweiseitig, ob und dass  in Bezug auf das Einzelne und Allgemeine die Übereinstimmung aufgegeben ist,  und zwar sowohl im Denken als auch im Tun wie auch als Übereinstimmung von Denken und Tun überhaupt, bekannt als Summe der Weisheit (Goethe). Dieser Begriff  gilt auch für die höhere Ebene in Bezug auf das Verhältnis von Theorie und Praxis je für sich und in Bezug aufeinander, sich durch Übereinstimmung in Einklang zu bringen und auszuweisen!

 

 Die Frage nach der Prüfung von  Staatspolitik stellt sich, ob sie einem Monitoring standhält, nämlich ob das Einzelne dem Allgemeinen angemessen ist und ebenso das Allgemeine dem Einzelnen entspricht. Fällt Einzelnes und Allgemeines auseinander, das bei näherem Hinsehen häufig  genug, findet  Opferpraxis statt, wird das Einzelne dem Allgemeinen beziehungsweise das Allgemeine einem Einzelnen geopfert. Die Denkwirklichkeit von der absoluten menschlichen Würde des Einzelnen im staatlichen Rechtsdenken ist neu, ist für die selbstkritische Einlassung auf Vernunft und Wirklichkeit rechtsphilosophisch durchdacht und für die Reflexion eingeholt worden, um  den Anspruch auf Einklang prüfen zu können.

 

In dem Werk „Grundlinien der Philosophie des Rechts oder Naturrecht und Staatswissenschaft im Grundrisse“ vollzieht Hegel geradezu eine nachrevolutionäre Wende für das menschliche Individuum, das durch den allgemeinen Willen zur Volkssouveränität im konstitutiven Rechtsdenken des sittlichen Gemeinwesens, der nationalen Lebensgemeinschaften zum bloß unspezifischen, aufopferbaren Akzidenz der Substanz erhoben worden ist, für welche die Familie die molekulare Keimzelle und das Versprechen auf lebensfähige patrimoniale Nachkommenschaft geworden ist, sich als solche Lebensgebilde über die Welt verbreitend, von Adam und Eva an, den sogenannten Ur-Eltern, im Gefolge über Erzväter und Völkergründungen und Lebenskulturen bis hin nun zur Menschheitsfamilie – und nichts davor!

 

Aufopferungsbereitschaft gilt dem Fortbestand der „Keimzelle“, der Frau und den Kindern, dem Fortgang des Lebens, nicht den Einzelnen, den Akzidentiellen, von der Erhaltung der Substanz in die Opferpflicht gerufen.  Nichts vor dem Denken dieser Ur-Elternschaft, der Fortpflanzungseinheit, nach der Vertreibung aus dem Paradies noch ungefestigte Geschlechterrollen, erst später von der väterlichen Linie her zum Framing eines Patriarchalismus bis hin zum nationalen Patriotismus bestimmt, in gewisser Weise eine Inkonsequenz, was da auf hälftige Fortpflanzungseinheit gekürzt wird. Unspezifisch das Vorparadiesische gefasst: Hordenleben in Variationsbreite der Tierwelt, Menschentiere, bei Gefahr ihren Instinktreflexen folgend.

 

Hegel dekonstruiert den Genderismus, christlich zur Heiligen Familie kultiviert, als nichtigen Anfang für das Rechtsdenken, setzt für das neue Denken das Individuelle, den metaphysischen Punkt, den Menschen als Einzelwesen, als Ich – intelligibel erfasst, vernunftbegabt erkannt, dieses Einzelwesen selbstverantwortlich wissend und wollend, sich urteilskräftig verhaltend.  Hegel setzt das Individuum dem Gemeinschaftlichen voran,  monadisch befreit, diese erste Willensgestalt, dieser sich realisierenden Wille in einer freiheitlichen Lebenswelt der Menschen überhaupt, erschlossen von dieser Anfangsgröße der Einzelnen als Einzelne, dem Erkennen und Wollen Erschlossene, formell und inhaltlich als  Einzelne sich rechtlich und moralisch betätigend und von daher die fortschreitend  darauf aufbauenden sittlichen Willensverhältnisse: generativ – produktiv – kommunikativ.

 

Ein strukturell  geordnetes Zusammenleben der Einzelnen über Bewusstseinsschichten, je nach Aufstieg und Zugehörigkeit in  eigenen konzentrischen Wirklichkeiten lebend, und zwar in einer vom Gesetz verfassten und getragenen Staatswelt wie auch in einer größeren Welt der Staaten. Und immer wieder im Fortgang der Entwicklungen als Widerstreit von hemmungslosem Sich-Ausleben und freiheitlicher Selbst-Beherrschung auf dem geschichtlichen – politischen – emanzipativen  Weg der pyramidal verfassten Lebenszusammenhänge von Ebenen und Stufen.

 

Heutig aus globaler Sicht kulturkreisunterfüttert das vorzeichnende Vermögenssediment, beziehungsregelnd, Trennendes und Gemeinschaftliches zu verhandeln, bevor Sozialisation und Reproduktion und Individuation greifen können, um herausgeforderte Handlungsrationalität der Vernunft zu steigern, hin zu Versuchen von Weltregentschaft, auf dem fortschreitenden Weg in der Wiederkehr des Gleichen neuer Erfahrungsgestalten – zumeist Machtversuche gegen den  Kontext – selbstherrlich von Machtsteigerung getrieben , den drohenden Schicksalsgewalten entgegen, um ihnen nicht blindlings ausgeliefert zu sein und dann doch sehend zu scheitern.  Dergestalt gegenwärtig großes  Erbe und Herausforderung als Diskussionsskizze.

 

Was den individuellen Menschen ausmacht, einerlei, ob Mann oder Frau, ist der unbedingte Wille eines jeden Menschen, rein gedanklich, zur Person des Rechts und zum Subjekt der Moralität bestimmt, zu diesem freiheitlichen Dreh- und Angelpunkt in allen willensfähigen Verhältnissen von Ich-Bewusstsein und Lebenswelten, die zur Bemeisterung, Beherrschung und Gestaltung anstehen. Es geht um Stufen und Ebenen der Reichweiten in Bezug auf die eigentümliche Handlungsfähigkeit spezifischer Handlungsfelder, vom Individuellen der Einzelnen über das Gemeinschaftliche der einander lebenswert Verbundenen bis hin zum Geschichtlichen der Welt, der einander erkennbar Eintrachtsfähigen, aber Zwietrachtsleidenden.

 

Schopenhauer versteht die „Welt als Wille und Vorstellung“, sucht diesen Willen über das bloße Erkennen hinaus nicht auch für den Menschen substanziell als  objektive Wirklichkeit zu begreifen, bleibt Kant verhaftet, dem subjektiv Gebotenen der imperativischen Moral, erkennt nicht das Staatsleben der Menschen auf objektive Gesetzeswirklichkeit, freiheitlich und vernünftig aufgegeben, sondern legt Reflexionen und Erkenntnisse als Weisheitsliebender für  lebenspraktische Nachdenklichkeit und  Einsichtsgewinnung aus. Ein geradezu klassisches Beispiel: „Die Parabel von den Stachelschweinen.“  Im Kontrast dazu Hegel, ein Übergang vom subjektiven Geist der Selbsterkenntnis und Selbstdurchmusterung zum objektiven Geist in wechselseitiger Bedingtheit von Gedanklichkeit und Tatsächlichkeit, objektivierte Freiheit einer hervorgebrachten Welt durch den menschlichen Willen, interpersonal entstanden, freiheitlich durch vergesetzlichten Rechtswillen formell festgehalten, berechenbar, für sich verinnerlichte Observanz intersubjektiver Inhalte als wirkliche, tatsächlich vorhanden, in Wahrheit vom Wort korrelierender Inkorporationen hervorgebracht, einer statistischen Wahrheit erschließbar, feldbezogen, Signifikanzaussagen. Was der Mensch ist, das ist er äußerlich und innerlich seiner kategorialen Zugehörigkeit nach zunächst als Vernunftmonade, rechtlich und moralisch. Den Anfang, wie gesagt, macht der Wille als reiner Wille im noch unbestimmten Substanz-Akzidenz-Verhältnis, noch frei, bloß wollen zu können, wesentlich, das beschränkt Gewollte aufheben und neu für freies Wollen bestimmen zu können. Von Hegel ist für jeden und alle auf den wesentlichen Punkt des Formellen und Inhaltlichen des rein Wollenden gebracht: „Wolle den freien Willen, der den freien Willen will!“

 

Sozusagen der Wille führt dergestalt nicht in die Sackgasse, wenn er auf sich als Endliches stößt und von seinem physischen Ende weiß, sondern von seiner Einbindung im absoluten Willen überhaupt vermag er als selbstvermitteltes und sich fortvermittelndes Dasein über sich hinauszuweisen, geht er erneut in Freiheit über beziehungsweise vermittelt sich anteilhabend am Fortgang und kann über sich hinaus in der neu erwirkten Freiheit von Dasein fortbestehen, von den Inhalten her sich wieder Schranken setzen, der freiheitlichen Handlungsmächtigkeit wegen und ebenso vernünftigerweise Schranken für den Fortgang der Notwendigkeit und Möglichkeit nach aufheben und neu bestimmen. Anders den Vermittlungsprozess eingeholt: Es geht um das freiheitliche Ineinandergreifen von Phylogenese und Ontogenese im Generationenprozess, und zwar um die Befreiung der intelligiblen Notwendigkeit und Möglichkeit, nämlich diese neue Lebensform über physische Fortpflanzung hinaus rechtsvernünftig und rechtswirklich zu leben. Der unmittelbaren Sinnlichkeit für das Zusammenleben der Menschen wird der Abschied erteilt: Gesehen – Begehrt - Hingelangt. Der neue Dreischritt gilt der hervorgebrachten Welt des freiheitlichen Willens: Erkannt – Gewollt – Gehandelt. Bloßes Begehren reicht nicht als Wollen, ist nicht als Wille anerkannt. Bevor etwas gewollt wird, muss es auch erkannt sein,  um gehandelt zu werden. Die Selbsterkenntnis des Menschen folgt in der Philosophie vom subjektiven Geist dem Wissenkönnen, was getan wird, in der Philosophie vom objektiven Geist liegen Wissensschätze als Spielregeln für den realisierenden Willen zugrunde, sie gehen in das Wissen von Recht und Staat und Geschichte ein, ein rechtsphilosophisches Wissen auf intelligibler Ebene, wie der freie Wille sich vernunftbewusst für Ausrichtung und Wollen auf seiner Entwicklungsstufe weiß und zur Aufgabe im Bewusstsein der Freiheit hat. Das Ideelle macht seinen Anfang für Vollendung potentialiter aus, aktualiter ist er das, was er ist und ihm notwendig und allgemein zur Vollendung, zur Wirklichkeit aufgegeben ist.

 

Der Willkür wird eine Absage erteilt. Eben dass derjenige nicht frei ist, der da bloß wollen kann, was er will und seinem Begehren ausgeliefert ist, sondern derjenige, der da auch gegen sich angemessen wollen kann, was er freiheitserhaltend wollen soll, nämlich die Verantwortung für das Fortbestehen, für den Fortbestand des freien Willens, ruinöser Selbstschädigung entgegen. Was fortzeugend vertikal ins Auge springt, in der Sache selbst richtig,  das gilt nicht minder horizontal als Freiheit, die dem Mitmenschen gilt, also ein Gegenseitigkeitsverhältnis von Inter-Esse ist. Und diese Geltung, die unabdingbar zu wollen ist, führt vom Willen zum anerkannten Rechtswillen und geltenden Recht. Dass dieses Unbedingte derstalt auch wirklich ist, hebt mit dem Erkennen des Gesetzten in der überlieferten und gewollten Rechtsordnung an und kennt auch für das generative Fortbestehen den pädagogischen Auftrag, junge Menschen vom Erkennen und Wollen her in diese neue vom Bewusstsein getragene Lebenswirklichkeit zu führen und sie zum Zwecke der Emanzipation dementsprechend auszustatten, tüchtig und mündig, sich als unbedingte Rechtswesen handlungsfähige Wirklichkeit zu geben und sie darum zu dieser Höhe der souveränen Vernunfterschlossenheit zu begleiten, was die Befähigung des menschlichen Vermögens zur ganzheitlichen Übereinstimmung der Teile in Prozessen der Verwirklichung und der eingetretenen Wirklichkeit selbst für eine emanzipierte Lebensführung angeht .

Vom Recht her gilt die Position: „Sei eine Person und respektiere die Anderen als Personen.“ Anders gefasst: Es gilt der interpersonale Respekt, ein Verhältnis von Rechten und Pflichten, sei es das Recht, etwas nicht zu erleiden, daraus das Umgekehrte, die Pflicht, nicht anderen ungleich zu tun. Hochzuschreiben, listenlang, die Dopplungen: nicht töten, nicht getötet werden, nicht stehlen, nicht bestohlen werden, nicht lügen, nicht belogen werden, nicht betrügen, nicht betrogen werden, nicht unfair Schwächere benachteiligen, nicht unfair als Schwächerer benachteiligt werden usw. Hier noch auf der Stufe der Einzelnen, freilich bis hinauf zur höchsten Ebene von Verhältnissen, heutig suprastaatliche Souveränitäten betreffend. Scheidegrenze ist, was geltende Rechtsgesetze und nicht erst aufkommende Rechtsforderungen und moralische Reflexionen von Rechtsbedürfnissen sind. Das Rechtliche definiert sich nicht „ex negativo“, sondern substanziell, notwendig und allgemein, grundsätzlich und bestimmt. Aus „nicht töten“, gesetzlich erfasst und verfasst, wird das Recht auf Leben; aus „nicht stehlen“ wird das Recht auf Eigentum; aus „nicht lügen und betrügen“ wird das Recht auf Vertragsgemäßheit usw. Das letztlich Unverbindliche, Ungreifbare und Ungeahndete in Bezug auf  vermeintlich Gebotenes, als moralischer Konsens unterstellt, hebt sich durch die Lebendigkeit von geltenden und gültigen Rechtssetzungen auf.

Was die Person ist, das ist sie als freies Wesen, das ist sie durch das Recht auf Leib und Leben und Unversehrtheit, durch das noch herrenlos (res nullius) und durch das ihr dann zugehörig ergriffene, formierte und zeichengesetzte Eigentum, worüber sie verfügt, mit dem sie umgeht und das sie für sich, und zwar wesentlich unveräußerlich, zum freiheitlichen Leben braucht, sodann dass sie vertragsfähig ist, um Willensverhältnisse einzugehen, sei es, Lohnarbeit verrichten, etwas verleihen, erwerben, Gewerbe treiben und bürgen oder für Übergreifendes Zugehöriges aufheben können, sei es aber auch unrechtsfähig zu sein, als unbefangenes Unrecht geirrt und gefehlt zu haben, dafür die Richtigstellung und Entschuldigung hinnehmen zu müssen, weiterhin als Betrug, als Verstoß gegen Buchstabe und Geist, auf unredlichen Vorteil hinaus, zum Schaden des anderen, für den der Unrechtstäter Wiedergutmachung und auch Buße leisten muss und noch gewichtiger als Verbrechen, für das den Rechtsbrecher selbstverursacht der Gegenzwang wie auch die angemessene Strafe trifft. Zweifelsohne, die Rechtsperson weist auf die bürgerliche Gesellschaft, auf das rationale Subjekt, das es als Rechtsperson für andere zu sein hat und umgekehrt auch von anderen zu erwarten berechtigt ist, respektiert zu sein. Sklaven sind rechtlos, wie Nutzvieh von der Gattungswürde ausgenommen, sind bloßes Objekt. Der Mensch jedoch ist Zweck und kein bloßes Mittel für andere. Als Arbeitstier gehalten, exotisch oder anderswie inferior genommen, zur bloßen Erscheinungs- und Verfügungsmasse depersonalisiert oder der Ebenbürtigkeit beraubt, wäre er rechtlos wie ein Stück Vieh, nicht einmal zum Kampf um Anerkennung oder zum Kampf um andere unveräußerbare Rechte, die der Menschenwelt der Vernunftwesen zugehören, berechtigt.

Das Prinzip der Moralität hat mit der inneren Gesinnung und Selbstbestimmung zu tun, die das Individuum im rechtlichen Tun verpflichtet, auch der allgemeine Geist des Buchstabens zu sein und  im eigenen Tun dafür verantwortlich zu sein, unlauteren Hintergedanken und Sinnverkehrungen entgegen. Proaktiv passt darauf die biblische Sentenz, allerdings im Rahmen der Rechtspflicht, freiwillig auch darüber hinaus: „Alles, was ihr von anderen erwartet, das tut ebenso für sie!“ So die goldene Regel. Hegel fokussiert von der Stufe der Moral her den selbstbezüglichen Einzelnen, der, für sein Tun und Lassen in die Verantwortung gerufen, berechtigt ist, sich in  Vorhaltung und Beschuldigung zurechenbar wiederzuerkennen, nämlich bewusst und willentlich, sei es zum Positiven oder Negativen, etwas verursacht, ausgelöst, bewirkt zu  haben.. Von der Moralität her nicht nur äußerlich, sondern jetzt innerlich, durch das, wodurch sich von der allgemeinen Handlungsorientierung her  hinter die Stirne schauen lässt, als intersubjektive Reziprozität beziehungsweise Umkehrbarkeit des jeweils Inhaltlichen, formellen Prüfkriterien unterzogen, und zwar bis hinauf zu Instanzen allgemeiner Gesetzgebung. Rein moralisch hier auf der Stufe der Einzelnen, von angestoßener Selbstsuche und  anzubahnender Selbstfindung im Angestrebten bestimmt.

 

Es wird der Geist der Handlung in drei Schritten bestimmt, wofür subjektive Aufmerksamkeit respektive Observanz geschuldet ist. Es gilt für zurechenbare Handlungen zunächst das Kriterium von Beweggrund und Vorsatz, insofern ein Kontext, eine Anregung aus dem Umfeld zur Einflussgröße – was Aufklärung, Gesetzesdinge und Wissenswertes in Bezug auf subjektives Interesse angeht – zum Stichwortgeber wird und das Motiv der Begehrlichkeit liefert, woraus dem Individuum ein bewusster Vorsatz entsteht, etwas in die Tat umsetzen zu wollen. Dies führt zum nächsten Schritt der Reflexion, nämlich die Absicht verwirklichungs- und reichweitenbestimmt auf das angestrebte Wohl hin zu klären und sich den Weg zum Ziel bewusst zu machen, um sich sachlich und erfolgsorientiert auf dem richtigen Weg wissen zu können. Das Wesentliche betrifft hier den unabdingbaren Anspruch auf eigenes Wohl als Zweck, einer Diskreditierung entgegen. Aber auch in den Strebungen und Folgen gilt: Nicht zu erkennbaren,  voraussehbaren Beeinträchtigungen, Schädigungen, Verletzungen anderer, ohne das notwendig  Geschuldete an Respekt und Observanz.

 

Reflexion spielt auch den dritten Schritt ein, als Gewissensprüfung verstanden, ob das besondere Tun und Handeln auch mit den zu wissenden Gesetzen und Geboten im Lebenszusammenhang, mit dem allgemein Gewussten vereinbar ist. Die Bewertung für die Realisierung bestimmt sich einfach durch Vereinbarkeit beziehungsweise Verstoß, nämlich dahingehend etwas gewissenhaft zu prüfen, und zwar bewusstseinsmäßig vornehmlich nach bekanntem Gut und Böse der goldenen Regel, aber auch den zu befolgenden geltenden Gesetzen gegenüber und dann entschieden das zu prüfende Gewollte, als Gut oder Böse, nicht nur als legitim oder gesetzwidrig, auch universell oder diesem Geist entgegen,  was die Freigabe oder Verwerfung der Handlung für den kontextuellen Verkehr in Bezug auf Individuen und Lebenswelt angeht. Das heißt, dem operativen Zweck nicht bloß erfolgreich in die Arme, sondern auch einer wissbaren und vorhersehbaren Entgleisungsgefahr und Leidverschuldung entgegen. Etwas nicht gewusst zu haben, entschuldigt nicht die Ignoranz, etwas durchaus wissen oder gewusst haben zu können.

 

Es hat gegen Hegel massive Vorwürfe gegeben, weil er dem moralischen Individuum mit seinem Gewissen nicht zugestanden habe, nach seinen Gewissensentscheidungen in den unmittelbaren und gewalttätigen Aufstand gegen eine sittlich verstandene Zuständigkeitswelt zu gehen. Der Vorwurf übersieht, dass im familialen, bürgerlichen und politischen Gemeinwesen von Rolle und Kompetenz her die Herausforderung besteht, dass das Moralische des Einzelnen vom jeweiligen gemeinschaftlichen Ethos abgesetzt (!), bloß Erleben im Passiv ist, eben als Ebene des Einzelnen, der vielen Einzelnen, nur auf sich bezogen, für sich bestimmt, sich auf dieser Ebene und Stufe wahrnehmend  und erst darüber hinaus handlungskreiserweitert und neu berechtigt von konzentrisch übergreifenden Lebenswirklichkeiten her.  Inbegriffe:  Liebe, Rechtschaffenheit und Verantwortung auf neue Lebenswirklichkeiten  ausgerichtet und geleitet, wodurch jeweils Wissen und Wollen und Können für das Tun und Lassen „spezifisch“ zusammenkommen müssen, um vernünftig für das Handeln bei Vernunft zu sein.

 

Es macht erhebliche Unterschiede, von welchem Lebenskreis und Leitgedanken her das Handeln in der Sache herausgefordert ist, was auf höherer Ebene Motiv und Vorsatz, Absicht und Wohl, Wissen und Gewissen angeht. In Klartextschärfe: Das Denken vom Tyrannenmord her, als moralischer Streitgegenstand gegen Hegel irrig gewendet, es verlangt nicht weniger Gewissen, Urteilskraft und Vernunftbestimmtheit, sondern mehr, aber von der vertrauten Handlungsebene und tatsächlichen Einsichtsfähigkeit her, vom Feld der Sachkompetenz und Rollenwirklichkeit her: Verstiegene Anmaßung oder Ultima Ratio in allerhöchster Not, soll vor allem nicht mit der beanspruchten Ausnahme die Regel eines ordnungsfähigen Zusammenlebens selbst der Zufälligkeit und noch schlimmerer Übel und Verbrechen aussetzen und ausliefern! Das Thema ist heikel und das Attentat auf Hitler kann schärfen helfen, was nicht zur Fallhöhe und abgeschieden gehört, es kann aber auch kurzschlüssig heillose Willkür  und Unverstand in Gang setzen, überall in Stellungen große und kleine zu liquidierende Menschheitsverbrecher am Werk zu sehen – mit sogenannten guten Gründen und besten Absichten und im Glauben an wen und an was auch immer, vom besessenen Wähnen bestimmt, in sich eingesponnen,  vernunftlos, der Vernunft entgegen.

 

Die innenpolitischen Regulative eines unterschiedlichen Zusammenlebens sind eine Hinsicht, die andere betrifft die außenpolitische. Im Hinblick auf Staatenkonflikte ohne einen Prätor hat Hegel keine Pflöcke für einen „ewigen Frieden“ (Kant) gesetzt, sondern erkennt gleich auf den wehrhaften und existenz- und interessensichernden Staat. Friedens- und Verfassungsideen lassen sich nicht verordnen und implantieren, steht  die  Wirklichkeit neigungslos entgegen. Aber der Geist der Welt bleibt gegen staatliche Hybris und dysfunktionale Auswirkungen auf andere in Kraft  und Gegenkraft.  Es scheint heutig schon ein großer Fortschritt zu sein, dass im Hinblick auf außenpolitische Konfliktgenese ein Dreischritt, hier von Dialogbereitschaft – Solidaritätshilfe – Casus Belli als Ultima Ratio,  geltend gemacht wird, um nicht sogleich unmittelbar in die Falle der Kollision zu tappen und  zu Felde zu ziehen, nicht selten vom Kalkül bestimmt, um einen Vorfall bloß als Vorwand für einen gewalttätigen  Akt beziehungsweise hinterlistig  für andere Ziele und Interessen zu benutzen.

 

Was den absurden Streit um das Vernünftige und Wirkliche angeht, von Denken und Tun, so sagen die beiden aufeinander bezogenen Positionen nicht etwas Sinnliches aus, sondern binden qualitatives Handeln rahmenbestimmt auf die sittlichen beziehungsweise ethischen Imperative als Maßstäbe zurück: Liebe, Rechtschaffenheit, Verantwortung. Das jeweils vernünftig Gedachte findet den Prüfstein an der Wirklichkeit und umgekehrt findet das als wirklich Behauptete den Prüfstein an seiner gedanklichen Vernünftigkeit. Kurzum: Eins prüft das andere, das Gedankliche das Wirkliche und umgekehrt. Jeder Handlungshorizont setzt seinen ihm wesentlichen und eigentümlichen Maßstab, sei es Familie, Gesellschaft, Staat. Nicht mehr das Individuum ist über sich hinaus das Maß aller Dinge, sondern die jeweilig übergreifenden Gemeinschaftsbildungen binden es ein, von Prinzipien und Imperativen bestimmt. Sie sind intelligible Gedankenwelten, für sich seiende Momente wie die unterschiedlich leuchtenden Schichten der Sterne am Himmel für den Skipper auf dem Meer, die sphärische Orientierung geben und Besonnenheit ermöglichen, für das herausgeforderte Handeln am Ruder, kommt kursbeeinträchtigender Wellenschlag für die sittlich gestuften Vernunftebenen des Geistes auf, imperative Bewährungsfelder von Lebenswirklichkeiten. Zunächst fortzeugende Liebe im Füreinandersein: Mann und Frau. Sodann arbeitsteilige Rechtschaffenheit: ökologisch – ökonomisch – sozial, verhältnisgerecht ausbalanciert. Schließlich statthabende Verantwortung für kommunikative Vernunftbedarfe: historisch – politisch – emanzipativ nach innen wie außen, überhaupt.

 

Der rechtsphilosophische Anfang, der den Willen abstrakt, rechtlich und moralisch seiner potentiellen Allgemeinheit nach bestimmt, erlebt das Gemeinschaftliche der sittlichen Welt als reelle Lebenswirklichkeit inmitten von Familie, bürgerlicher Gesellschaft und Staat. Hegel restrukturiert das menschliche Kollektivmodell, setzt es dergestalt allgemein in den Einzelnen für das Gemeinschaftliche voraus und erschließt dem Gemeinschaftlichen auch noch zuhöchst den Ausblick auf den webenden Geist der Welt, auf Gelingen und Scheitern der Vernunftvektoren:  historisch – politisch – emanzipatorisch, die den Fortgang von  lösungsbedürftigen Fortschrittsnotwendigkeiten zu bedenken und zu betreiben aufgeben. Mit der Eule der Minerva wird die Abenddämmerung einer Epoche ins Spiel gebracht. Sie gibt für die Nachdenklichen Umrisse und Anhaltspunkte einer sich andeutenden Selbstüberholung zu erkennen und bietet sich der Besinnlichkeit dar, daran eine Orientierung für ein neues Tageswerk gewinnen zu können.

 

Schon das sittlich Gemeinschaftliche in seinen Anfängen ist geschichtliches Resultat und im Erwerb von aufsteigenden handlungsfähigen Reichweiten durch eigentümliche Lebenssphären für die Lebensführung bestimmt, mehr symbolisch noch heute existent, sozusagen wie Demonstrationsbeispiele, was  an Königsfamilien durch Überlieferungsstolz  und politisches Identifikationspotential in etlichen Völkern noch aufscheint. Die Handlungsfelder der sittlichen Lebenswirklichkeit hat Hegel im geschichtlichen Rückblick auf christliche Ideale der Heiligkeit –Keuschheit, Armut, Gehorsam – neu erkannt und das menschliche Lebensgeschick auf vernünftige Einsicht und sittlich freiheitliche Vollzüge zurückgebunden. Statt Keuschheit oder Leidenschaft, nun geleitet von Liebe und fortzeugendem Familienleben; statt Armut und Bettelei Arbeitsverdienst in der bürgerlichen Gesellschaft durch rechtschaffene Selbstbetätigung; entwertet der unbedingte Gehorsam wie auch das bloß willfährige Werkzeug, stattdessen staatstragende Verantwortung für Recht und Gesetz im vernünftigen Wissen um den Weltgeist, den Geist der Freiheit und das konsekutive Weltgericht, gleichsam als Damoklesschwert über blindes, vom Begehren getriebenes Tun und Lassen in der Staatenwelt. Souveränität der Staatsindividuen bedeutet auf dem Feld der Staatenwelt, sich durch Rechte und Pflichten begreifen zu müssen und sich von daher überhaupt imputabel und haftbar zu begreifen und zu wissen.

 

Im Titel der „Philosophie des Rechts“ hat Hegel mit dem Untertitel auf „Naturrecht“  und „Staatswissenschaft“ aufmerksam gemacht. Diese Exponierung bedarf hinsichtlich des Sittlichkeitskomplexes der Klarstellung, was mit dem Naturrechtlichen und dem Staatswissenschaftlichen auf der Grundlage des vernunftbegabten Menschen angesprochen ist. Das Naturrechtliche hebt auf ein Wesentliches und für den Menschen Bedeutsames ab, und zwar im Gegensatz zu den Heiligkeitsidealen der christlichen Religion, um der menschlichen Natur nun weltphilosophisch Recht und Wirklichkeit zu geben. Die Anbindungen: So durch und für die Fortpflanzung versus Keuschheit – durch und für die Erarbeitung der Existenzbedürfnisse versus Armut und Bettelei, so durch und für den Verständigungsbedarf versus  Gehorsam ohne Sinn und Verstand, und zwar vernunftstaatlich über den Not- und Verstandesstaat hinaus, durch und für Verantwortung und Rechenschaft bezüglich des Staatsganzen nach innen und außen in der Welt durch die aufgegebene Selbstprüfung vor der universellen Weltvernunft.

 

Hegels rechtsphilosophisches Staatsmodell ist noch in der Einfachheit des Begreifens, was die Stufenmomente der sittlichen Lebenskreise angeht, die mit politökonomischen Horizontöffnungen und Verbindungen in die Welt hinein zu notwendigen Ausdifferenzierungen der Rationalitätsstruktur führen, die vom Übergang einer Agrargesellschaft in die industrielle Wirtschaftsgesellschaft herrühren, weltkriegsbedingte Offensiven der Produktionsmaschinerie nicht auszulassen, allerdings noch gänzlich gedankenfern von dem, was die heutige technische Zivilisation angeht, die im Begriff steht, den Menschen zu digitalisieren.  Wichtigstes Moment heute hat von der grenzüberschreitenden Liebe her in den Begegnungen durch das Zusammenrücken der Welt eine neue Bedeutung gefunden, die mit vergrößerten Schnittmengen aus Endogamie und Exogamie und mit neu entbrannten Leidenschaften in Bezug auf Volkshomogenität, Fremdenfeindlichkeit, Rassismus und Sexismus aufwartet. Hinzu kommt, grob gefasst, der Widerstreit von Naturecht und Gentechnik in Bezug auf den Zeugungsprozess hinsichtlich Prämissen und  Konsequenzen.  Das Phänomen der Anziehung und Abstoßung lebt neu auf, schreibt neue Liebes- und Hass-Geschichten. Das Othello-Drama ist Hegel weniger in den Blick gekommen. Aus dem Familiendrama: Romeo und Julia ist das bürgerliche Hauskreuz als ernüchternder Ausgang der himmlischen Liebe für Jünglinge geworden, die sich die Hörner abgestoßen und in der Ehe dann zunehmend die Desillusionierung einstmaliger Verklärungen wie auch den sprichwörtlichen Apfel, der nicht weit vom Stamm fällt, erlebt haben. Das partnerschaftlich Gleichberechtigte in Bewährung noch unausgeschrieben. Es zählt der freiheitliche Lebensbund. Herzerwärmend anregend, seltener Philemon und Baukis, häufiger das verflixte siebte Jahr, wagemutiger farbig und auch divers konstellationiert erlebt. In neuer Unabhängigkeit die Frau, dem Lebenstrieb zeugungsbefreit und neigungsoffen nachgeben zu können. Eine neue Augenhöhe,  Orthodoxie überwindend, hörnerabstoßenden Jünglingen und Verführern, vor allem aber  dem Gretchen-Schicksal entgegen.   Im Zeichen der Zeit, heimischer Arbeitskräftebedarf und steigende Auslandsreisen gehen Hand in Hand, multikulturelle Reibungen, ein Aufdämmern von Interkultureller Chancenerweiterung, ob schulisch, akademisch praktisch oder gastlich offen, all das ist kein Vorrecht der Diplomatenkinder mehr. Der Schrumpfungsprozess auf Kernfamilie, zu einförmigen Stöcken von Wohnwaben versteinert, hat das Drei-Generationen-Denken als sich ergänzende und helfende Kommunikationsgemeinschaft  durch das  große Familienmodell für alle Fälle zur Ausnahme gemacht und die intakte und lebendige zwischenmenschliche Nähe bezüglich Großeltern, Eltern und Kinder auseinanderfallen lassen. So fällt auch die intergenerative Solidarität der Gesellschaft im Verständnis füreinander auseinander, von der internationalen nur noch auf Almosenebene zu reden.  Hegel hat über die tendenzielle Entleerung des Familienlebens hinaus, die durch die Arbeitswelt der bürgerlichen Gesellschaft stattgefunden hat, nicht auf andere und neue Inhalte erkannt, nicht Entwicklungen antizipiert.  Olympe de Gouges war seine revolutionäre Inspirationsquelle, den sittlichen Freiraum der Liebe für die damalige Zeit zu modernisieren, einem reaktionären Frauenbild à la Fichte entgegen. Kierkegaards „Entweder – Oder“ fällt spalterisch hinter Hegel zurück. Stockwerke des erreichten Wirklichkeitsdenkens gehen den philosophischen Epigonen für den Orientierungsbedarf der statthabenden tatsächlichen Wirklichkeit verloren.

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